Vorabpauschale: Was du wissen musst

Die Vorabpauschale ist ein essentieller Aspekt in der Besteuerung von Kapitalerträgen aus Investmentfonds und ETFs, der seit der Investmentsteuerreform 2018 in Kraft ist. Die Auswirkungen sind dann immens, wenn es um die Akkumulation von Vermögen durch Zinseszinsen geht – also insbesondere bei ETFs und Fonds. In diesem Beitrag erklären wir Dir, was die Vorabpauschale genau ist, wie sie funktioniert und welche Strategien du anwenden kannst, um ihre Auswirkungen zu minimieren

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist ein Wert, worauf bei thesaurierend ETFs & Fonds Steuern erhoben werden. Sie ist ans sich keine Steuer, 

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Gewinn. Auf diesen fiktiven Gewinn zahlst Du jedes Jahr Steuern. Wenn Du nur Aktien, Anleihen und ausschüttende ETFs oder Fonds hast, ist die Vorabpauschale für Dich nicht relevant.

Wo spielt diese Regelung eine Rolle?

In Deutschland ist die Vorabpauschale besonders relevant. Sie ist ein Bestandteil des deutschen Steuerrechts und wird von den Banken und Fondsanbietern automatisch berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Dies bietet Dir den Vorteil, dass sichergestellt ist, dass keine Doppelbesteuerung stattfindet, da die bereits gezahlte Vorabpauschale bei einem späteren Verkauf des Fonds oder ETFs angerechnet wird.

 

Warum gibt es die Vorabpauschale?

Der Hintergrund ist steuerpolitischer Natur: Ziel der Regelung ist es, eine dauerhafte Steuerstundung zu vermeiden. Ohne die Vorabpauschale könnten Anleger, die ihre Erträge reinvestieren, langfristig von einer Steueraufschiebung profitieren. Mit der Vorabpauschale wird ein fiktiver Mindestgewinn definiert, der auch dann besteuert wird, wenn keine Barausschüttung erfolgt – so wird sichergestellt, dass das Prinzip der laufenden Ertragsbesteuerung gewahrt bleibt und alles fair und transparent verläuft.

In welchem Fall muss ich die
Vorabpauschale zahlen?

Die Vorabpauschale fällt immer dann an, wenn Deine Kapitalanlage thesaurierend oder teilthesaurierend ist. Also wenn Deine Erträge aus Deinen Fonds oder ETFs  nicht ausschüttest, sondern wieder direkt weiter investierst. Ein kurzer und verständlicher Überblick dazu:

Bei welchen Anlageformen fällt die Vorabpauschale an?

Wo fällt die Vorabpauschale nicht an?

Sonderfälle wo die Vorabpauschale anfallen kann.

Vorabpauschale Tabelle
Fondsart Beispiel Gilt die Vorabpauschale? Teilfreistellung
Aktienfonds Aktien-ETFs (z. B. MSCI World ETF) ✅ Ja (wenn thesaurierend) 30 %
Mischfonds Misch-ETFs (z. B. 60 % Aktien, 40 % Anleihen) ✅ Ja (wenn thesaurierend) 15 %
Immobilienfonds Offene Immobilienfonds ✅ Ja (wenn thesaurierend) 60–80 %
Rentenfonds Anleihen-ETFs oder Rentenfonds ✅ Ja (wenn thesaurierend) 0 %

Wann wird die Vorabpauschale erhoben

Die Steuer auf die Vorabpauschale wir immer im Januar des Folgejahres fällig. Basierend auf dem Wert des Fondsanteils am 1. Januar des Steuerjahres und den im Laufe des Jahres ausgeschütteten Erträgen.

In Kurz: Für das Jahr 2025 zahlt Du im Januar 2026 Steuern.

Du musst dabei nichts tun, die Berechnung nimmt der Broker oder die Depotführende Stelle dabei zum Jahresstart automatisch für das vorherige Jahr vor.

Die Vorabpauschale bzw. die entsprechende Steuer wird automatisch von Deinem Verrechnungskonto eingezogen und an das Finanzamt abgeführt.

Du erhältst dann eine entsprechende Mitteilung über den Einzug der Steuer und kannst dann diese Information für Deine Steuererklärung nutzen.

ETF Vorabpauschale Rechner

ETF Vorabpauschale Rechner

Berechnung der Vorabpauschale

Die Berechnung der Vorabpauschale basiert auf dem Wert des ETF-Werts zu Jahresbeginn und einem festgelegten Basisertrag, der sich an der Rendite langfristiger öffentlicher Anleihen orientiert. Der Basisertrag beträgt 70 % des sogenannten Basiszinses, der jährlich von der Bundesbank veröffentlicht wird.

Die Formel zur Berechnung der Vorabpauschale:

Vorabpauschale = Wert der ETFs / Fonds zum Jahresbeginn mal Basisertrag – Ausschüttungen

Bricht man das weiter herunter ergeben sich folgende Teilformeln:

Basiszins x 0,7 = Basisertrag

Für das Jahr 2025 und einem Basiszins von 2,53 % geht der Staat also von 1,771 % Gewinn aus, die fiktiv schon jetzt besteuert werden:

 2,53 % x 0,7 = 1,771 %

Allerdings haben wir oben gesehen, dass für ETFs und Fonds mit mehr als 50 % Aktienanteil die Teilfreistellung von 30 % gilt. Verrechnen wir das mit der Kapitalertragsteuer eines Kirchensteuerpflichtigen, so ist die effektive Steuer auf den Wert der ETFs bei zum Jahresbeginn bei 0,35 %.

Basisertrag x Kapitalertragsteuer x Teilfreistellung = 1,771 % x 28,625 % x 0,7 = 0,35 %

Praxisbeispiel der Berechnung

Hast Du zum Jahresbeginn 100.000 € in Deinem Depot, so liegt der Basisertrag bei 1.771 €. Vorausgesetzt Du erhältst keine Ausschüttungen und Dein Sparerpauschbetrag wäre anderweitig aufgebraucht, so müsstest Du 355 € Steuern bezahlen.

Ist Dein Sparerpauschbetrag noch vollständig verfügbar, so ist die Rechnung folgende:

(1.771€ – 1.000 €) x Teilfreistellung x Kapitalertragsteuer

771 € × 0,7 × 28,625 % = 154 €

Deine Steuerlast sinkt also auf etwa 154 €. 

Vorabpauschale Aktien

Die Vorabpauschale bezieht sich ausschließlich auf Aktienfonds und ähnliche Anlageprodukte wie Aktien-ETFs, die ihre Erträge automatisch reinvestieren.

Das bedeutet, dass bei diesen Fonds ein fiktiver Mindestgewinn berechnet wird, der jährlich besteuert wird, selbst wenn keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt.

Einzelaktien hingegen unterliegen dieser Regelung nicht. Bei Einzelaktien fallen Steuern erst dann an, wenn Dividenden ausgezahlt werden oder wenn Du die Aktien mit Gewinn verkaufst.

Warum gibt es keine Vorabpauschale für Einzelaktien?

1. Ziel der Vorabpauschale

Die Vorabpauschale stellt sicher, dass auch dann Steuern gezahlt werden, wenn ein Fonds Gewinne macht, diese aber nicht direkt an die Anleger ausschüttet (z. B. bei thesaurierenden Fonds, die die Erträge wieder anlegen).

2. Warum nicht bei Einzelaktien?

Bei Einzelaktien gibt es keine „angesammelten“ Erträge. Sobald du eine Dividende erhältst oder deine Aktie mit Gewinn verkaufst, zahlst du sofort Steuern auf den realen Gewinn. Es gibt also keinen „fiktiven Mindestgewinn“, der versteuert werden müsste – das passiert nur bei Fonds, die die Gewinne nicht direkt ausschütten.

Kurz gesagt:

  • Fonds → Müssen manchmal Steuern zahlen, auch wenn keine Ausschüttung stattfindet (wegen der Vorabpauschale).
  • Einzelaktien → Steuern fallen erst an, wenn du tatsächlich Geld bekommst (Dividende oder Verkauf).

Zusammengefasst:

Die Vorabpauschale betrifft nur Aktienfonds, bei denen die Gewinne automatisch wiederangelegt werden. (thesaurierenden) Bei Einzelaktien zahlst Du Steuern erst bei tatsächlicher Ausschüttung von Dividenden oder beim Verkauf mit Gewinn. 

Vorabpauschale ETF

Bei ETFs unterscheidet man klar zwischen ausschüttenden und thesaurierenden ETFs.

Thesaurierende ETFs: Bei thesaurierende ETFs, die ihre Gewinne nicht auszahlen, sondern direkt wieder anlegen, wird die Vorabpauschale fällig – vorausgesetzt, es gibt eine positive Wertsteigerung.

Ausschüttende ETFs: Sobald ein ETF regelmäßig Ausschüttungen vornimmt, wird die Besteuerung direkt auf die ausgezahlten Beträge angewendet. In diesem Fall entfällt die Vorabpauschale, da die Erträge bereits als Dividende versteuert wurden.

Keine Doppelbesteuerung: Wenn du deinen ETF verkaufst, wird die zuvor entrichtete Vorabpauschale auf die endgültige Steuer angerechnet, sodass du nicht doppelt belastet wirst.

Teilfreistellung bei ETFs

Bei Aktien-ETFs gibt es eine Teilfreistellung von 30 %, wenn der ETF mehr als 51 % Aktien enthält. Bei einem geringeren Aktienanteil sinkt die Teilfreistellung auf 15 %. Diese Regelungen sollen die Besteuerung auf Unternehmensebene widerspiegeln und eine Doppelbesteuerung vermeiden.

Vorabpauschale Tabelle
Fondsart Besteuerung Vorabpauschale?
Ausschüttende Fonds & ETFs Abgeltungssteuer (25 % + Soli + ggf. Kirchensteuer) auf Ausschüttungen ❌ Nein (weil Erträge ausgeschüttet werden)
Thesaurierende Fonds & ETFs Abgeltungssteuer erst beim Verkauf, aber Vorabpauschale jährlich ✅ Ja (wenn Wertsteigerung)
Teilthesaurierende Fonds & ETFs Mischung aus beiden: Teil der Erträge wird ausgeschüttet, Rest thesauriert ✅ Ja (für den thesaurierten Teil)

Strategien zur Minimierung der Vorabpauschale

Verrechnung von Verlusten und Verlusttöpfe

Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen verrechnet werden. Dies mindert die Steuerlast. Allerdings dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Die Gewinne und Verluste von ETFs fallen in einen separaten Verlusttopf.

Es gibt verschiedene Strategien um die Vorabpauschale zu minimieren. 

Steuerliche Privilegien nutzen

Im Rahmen des 3-Schichten-Systems stellt der Staat bestimmte steuerliche Privilegien zur Verfügung. Darüber lassen sich ETFs und Fonds so besparen, dass keine Vorabpauschale mehr fällig wird. Es handelt sich dann um sonstige Einkünfte für die die Vorabpauschale nicht relevant ist.  Diese Formen der Altersvorsorge führen neben Steuervorteilen bei der Vorabpauschale auch zu Vorteilen bei Umschichtungen und Anlageänderungen wie beispielsweise dem Rebalancing oder einem ETF-Wechsel.

Nutzung des Sparerpauschbetrags

Die einfachste Form die Vorabpauschale zu minimieren ist den Freibetrag optimal zu nutzen. In den Einstellungen bei Deinem Broker kannst Du dafür einen Freibetrag hinterlegen. Summiere dafür alle laufenden Zinszahlungen auf und überlege Dir, wie Du den Sparerpauschbetrag optimal verteilst.

Ausschüttende ETFs verwenden

Um den Sparerpauschbetrag auch bei kleineren Depots voll auszunutzen eignen sich ausschüttende ETFs. Im Schnitt werden hier 2-3 % Dividende pro Jahr ausgeschüttet. Wird das Geld ausgezahlt und versteuert, lässt es sich danach steueroptimiert wieder reinvestieren. Der Aufwand steigt etwas, die Steuerlast sinkt.

Antrag auf Günstigerprüfung

Falls der persönliche Steuersatz des Anlegers unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt, kann es sich lohnen, die Kapitalerträge, einschließlich der Vorabpauschale, in der Steuererklärung anzugeben. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung zu dem niedrigeren persönlichen Steuersatz, und zu viel gezahlte Steuer wird erstattet.

Nichtveranlagungs-bescheinigung

Gerade für Studenten oder Kinder kommt hier sogar die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) in Frage. Sofern der Einkommensteuer-Grundfreibetrag in Höhe von 12.096 € (2025) nicht übersteigt, können Kapitalerträge und Kursgewinne bis zu dieser Grenze steuerfrei ausgezahlt werden.

Faktoren, die die Höhe
der Vorabpauschale beeinflussen 

Der Basiszins, der für die Berechnung der Vorabpauschale verwendet wird, wird dabei jährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt.

Er orientiert sich an der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen mit Restlaufzeit von 15 Jahren, also der langfristigen Zinserwartung am Kapitalmarkt. 2024 lag der Basiszins bei 2,29 %. Die Jahre davor lag er aufgrund der Niedrigzinsphase bei 0 %.

Auch die anderen Faktoren wie Teilfreistellung und höhe der Kapitalertragsteuer oder des Solidaritätszuschlags sind nicht in Stein gemeißelt. Tatsächlich werden diese Faktoren regelmäßig von der Politik diskutiert und es wird beispielsweise überlegt, die Abgeltungssteuer durch die Einkommensteuer zu ersetzen.

Steuererklärung Vorabpauschale

Grundsätzlich müssen Privatanleger die Vorabpauschale nicht selbst in ihrer Steuererklärung angeben, da die Steuer auf die Vorabpauschale bereits von der depotführenden Stelle (Bank oder Broker) automatisch einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.

In der Praxis ergibt es Sinn, die Steuererklärung sorgfältig zu prüfen und die Vorabpauschale gegebenenfalls in der Steuererklärung anzugeben. (Antrag auf Günstigerprüfung

Werden die ETFs und Fonds später verkauft, werden die zuvor versteuerten Vorabpauschalen von den erzielten Gewinnen abgezogen, sodass nur die noch nicht versteuerten Gewinne besteuert werden.

Vorteile und Nachteile der Vorabpauschale

Vorteile der Vorabpauschale für den Staat sind logischerweise die regelmäßigen Steuereinnahmen und die Vermeidung von Steuerstundung. Die Vorabpauschale wird automatisch und regelmäßig eingezogen.

Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte auf Deinem Verrechnungskonto ausreichend Mittel vorhanden sind, um die fällige Steuer zu decken. Ist das nicht der Fall, können alternativ auch Anteile vom Broker verkauft werden, um die Steuer zu decken.

Nachteile für Anleger

Bedeutung der Depotgröße und des Sparer-Pauschbetrags

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag in Deutschland, der auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne angewendet wird. Aufgrund des Sparerpauschbetrags ist die Vorabpauschale für kleine Depots also nicht relevant.

Voraussetzung dafür ist, dass Dein Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € als Single und 2.000 € als verheiratete Person nicht anderweitig Verwendung findet. Das ist dann der Fall, wenn Du ein Tagesgeldkonto mit regelmäßigen Zinsen oder einen Bausparvertrag besitzt. 

Beim aktuellen Basiszins von 2,53 % für 2025 wird die Vorabpauschale also erst ab einem ETF-Wert von 56.480 € relevant: 56.480 € x 1,771 % = 1.000 € zu versteuernder Basisertrag

Der Zinseszinseffekt und seine Relevanz für ETFs und Fonds

Bei ETFs und Fonds ist der Zinseffekt besonders relevant, da die Erträge häufig reinvestiert werden und das investierte Kapital exponentiell wachsen kann. Im Gegensatz dazu werden Dividenden bei direkten Aktieninvestitionen in der Regel ausgeschüttet und nicht automatisch reinvestiert.

Grundlagen der Besteuerung von ETFs:

Kapitalerträge aus beispielsweise ETFs und Fonds unterliegen der Kapitalertragsteuer, die seit 2009 als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist. Der Steuersatz beträgt pauschal 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das bedeutet, dass auf jeden Euro Gewinn aus Kapitalanlagen, wie z.B. ETFs, 25 Cent an den Staat abgeführt werden.

Der Solidaritätszuschlag liegt bei 5,5 % der Kapitalertragsteuer. Bei der Kirchensteuer sind es je nach Bundesland 8 % (Baden-Württemberg, Bayern) oder 9 % (alle Anderen) der Kapitalertragsteuer. Diese zusätzlichen Abgaben werden also mit der Abgeltungssteuer multipliziert. Dadurch ist der effektive Steuersatz leicht über den nominalen 25 % bei 28,375 % respektive 28,625 % in nicht-Süddeutschland.

Um Kleinanleger zu entlasten, gibt es den Sparerpauschbetrag. Dieser liegt seit 2023 bei 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete. Innerhalb dieses Freibetrags sind Kapitalerträge steuerfrei. Erst Erträge, die diesen Betrag überschreiten, werden besteuert.

Was ist das Investmentsteuergesetz von 2018

2018 wurde in Deutschland die Investmentsteuerreform durchgeführt. In diesem Zuge wurde auch die Vorabpauschale eingeführt. Ziel der Vorabpauschale ist eine gleichmäßige steuerliche Behandlung von ausschüttenden und thesaurierenden ETFs & Fonds. 

Die Vorabpauschale nimmt Dir als Anleger den größten Vorteil von thesaurierenden ETFs: Dein Zinseszins wird geschmälert.

Bis 2018 mussten die Gewinne bis zum tatsächlichen Verkauf der Anteile nicht besteuert werden. Durch die Vorabpauschale wird jetzt aber eine jährliche Steuer eingeführt. Dadurch wird eine sogenannte Steuerstundung vermieden. Du musst also regelmäßig schon während der Ansparphase Steuern zahlen. Was den Anleger schmerzt, freut den Staat.

Die Gründe der Reform:

  • Steuergerechtigkeit: Zwischen thesaurierenden und ausschüttentend ETFs
  • Keine Steuerstundung: Kein “unkontrolliertes Aufschieben” der Vorabpauschale mehr möglich
  • Vereinfachte Besteuerung: Regelmäßige Besteuerung ja, vereinfacht für den Anleger fraglich.

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