I. Einführung
Für die fleißigen Leser der bisherigen BU-Analyse: Sie können die Einführung überspringen. Es sei lediglich angemerkt, dass hier keine Suche nach den Alleinstellungsmerkmalen und Verbesserungspunkten (wie in der BU-Analyse der Deuteschen Anwalts- und Notar-Versicherung), sondern eine reine Gut-Schlecht-Betrachtung vorgenommen wird.
Wer sich für eine Berufsunfähigkeitsabsicherung entschieden hat, ist schon einmal einen deutlichen Schritt weiter, als viele andere: Nur knapp 25 % der Menschen in Deutschland haben eine BU. 25 % werden bis zum Rentenalter BU.
Dass das leider nicht die gleichen 25 % sind, zeigen die nicht vorhandenen Insolvenzen der Versicherer 🙂
Deshalb lohnt sich ein Blick dahinter. Was macht einen Versicherer aus: Service, Freundlichkeit, Geburtstagsgrüße, Farbe des Logos, Sponsor des Lieblingsvereins?
Spoiler: Nichts davon.
Was kauft man stattdessen bei einer BU? Nichts anderes als die Versicherungsbedingungen! Und da es auch einmal vor Gericht gehen kann bei einer BU (Anmerkung: Die meisten BU-Fälle gehen nicht vor Gericht, aber wir gehen jetzt einmal vom Worst-Case aus) bringt einem alles eben genannte nämlich wie erwähnt gar nichts! Da kann der Herzensverein aus München kommen und meine BU-Versicherung blau sein, es zählt dann nur: Was steht in diesem Vertrag.
Nun habe ich folgendes Problem: Gehe ich auf Check24, Verivox oder zur Verbraucherzentrale bekomme ich oft die herrschende Meinung zu hören – es gäbe nahezu keine Unterschiede mehr in den AVBs (Allgemeinen Versicherungsbedingungen), Preis sei ausschlaggebender.
Weiterer Spoiler: Auch das ist absoluter Blödsinn.
Jede BU-Versicherung, die es am Markt gibt, ist anders als die anderen, keine ist identisch.
Aufgrund dessen ist es für den Interessenten unheimlich wichtig zu wissen: Was steckt in meinen AVBs? Was ist versichert? Was nicht? Was muss ich im Leistungsfall und davor beachten?
Deshalb schauen wir uns im Folgenden einmal einen Versicherer an, der vor allem durch einen der größten Maklervertrieben mit drei Buchstaben verkauft wird: Die Alte Leipziger. Im Normalfall wird diese als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verkauft (BUZ), welche in der Regel andere Bedingungen hat wie die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU). Bei der Alten Leipziger ist das einfach: Hier sind die Bedingungswerke sowohl der SBU als auch der BUZ deckungsgleich.
Viele Vermittler schwören auf den schwäbischen Versicherer mit dem roten Logo und betiteln heute wie vor 20 Jahren die BU der Alte Leipziger als unangefochten. Wird sie dem Ruf gerecht?
Los geht’s!
II. Geltungsbereich und versicherte Ereignisse
Geltungsbereich
Heutzutage kann kein Berufseinsteiger mehr mit 100 % Sicherheit sagen, dass er nicht doch einmal im Ausland arbeiten, vielleicht sogar komplett dort leben wird. Vor allem für Rechtsanwälte kann der Weg ins Ausland vorkommen.
Die meisten Versicherer stellen deshalb klar, dass die Leistungen auch dann gezahlt werden, wenn sich die versicherte Person im Ausland befindet.
Die Alte Leipziger gehört zu diesen 98 % der in diesem Teilbereich guten Versicherer, die das klarstellen:
“Sie haben weltweit Versicherungsschutz, sowohl im Beruf als auch in der Freizeit. Sie müssen uns nicht informieren, wenn sich bei dem Versicherten während der Vertragsdauer gefahrerhebliche Umstände ändern. Dies sind zum Beispiel der Beruf oder die Hobbys.”
Negativbeispiel BU der Cosmos:
“Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.”
Oder noch schlimmer die BU der TARGO:
“ (…) Befindet sich der Aufenthaltsort der versicherten Person länger als sechs Monate ununterbrochen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, erlischt der Versicherungsschutz (…)”
Fazit Geltungsbereich: Passt alles, alles andere wäre auch eine Enttäuschung.
Versicherte Ereignisse
Der Grund für die Berufsunfähigkeit sollte den drei “Ks” folgen: Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall. § 172 II VVG spricht hier von mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, von dem jedoch die meisten Versicherer positiv abweichen.
Es ist nämlich ansonsten schwierig, eine Abgrenzung zu finden. Liegt ein normaler körperlicher Verschleiß oder eine darüber hinaus gehende Einschränkung vor. Es gibt leider keine offiziellen Punkte für eine Abgrenzung, was es im Leistungsfall immer zur Interpretationssache macht.
Bei der Alten Leipziger ist auch das ideal gelöst:
“Ursache: Der Versicherte ist nur dann berufsunfähig, wenn er gesundheitlich beeinträchtigt ist und ein Arzt dies bescheinigt. Dies kann folgende Ursachen haben:
– eine Krankheit,
– eine Verletzung des Körpers oder
– einen Verfall der Kräfte. Ein Verfall der Kräfte liegt bereits dann vor, wenn dieser dem Alter des Versicherten entspricht.”
Der letzte Absatz ist hier ganz entscheidend: Es ist also bereits ein normaler Kräfteverfall versichert.
Negativbeispiel der großen HUK-Coburg:
“Die Ursache für die Berufsunfähigkeit ist eine Krankheit, eine Körperverletzung oder ein mehr als altersentsprechender Kräfteverfall.”
Fazit versicherte Ereignisse: Top.
III. AU-Klausel
AU heißt Arbeitsunfähigkeit und hat den Vorteil, dass im Falle der AU (gelber Schein liegt vor) grundsätzlich geleistet werden muss. Zwischen Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit liegen nämlich Unterschiede, auf die jetzt im Speziellen aus Platzmangel nicht eingegangen wird. Nur so viel: AU ist ein vorübergehender Zustand, BU ist längerfristig (meist 6 Monate mindestens). Man wird also im Normalfall schneller AU, als BU und es erleichtert die schnellere Zahlung der Rente. Derjenige, der eine AU-Klausel haben möchte und eine private Krankentagegeldversicherung hat, sollte vorab klären, dass es keine Probleme in der Leistung gibt.
Die Alte Leipziger definiert die AU folgendermaßen:
“Der Versicherte ist arbeitsunfähig, wenn ein Arzt Folgendes bescheinigt:
– Der Versicherte ist seit mindestens vier Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig. Außerdem muss ein Facharzt bescheinigen, dass der Versicherte voraussichtlich ununterbrochen bis zum Ende eines insgesamt sechsmonatigen Zeitraums arbeitsunfähig sein wird.
– Der Versicherte ist seit sechs Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig. Hierbei muss eine der Krankmeldungen durch einen Facharzt ausgestellt worden sein.”
und weiter
“Wir erbringen Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit längstens für insgesamt 24 Monate. Dies gilt auch, wenn der Versicherte während der Dauer des Versicherungsschutzes mehrmals arbeitsunfähig wird.”
Folgendes gibt es hier am allgemeinen BU-Markt, was grundsätzlich besser wäre:
- Bescheinigung über voraussichtlich 6 Monate reicht aus, siehe bspw. AXA
- Leistung aufgrund AU ab dem ersten Tag der AU, siehe Stuttgarter
- 36 Monate, statt 24 Monate Leistung, siehe Volkswohl Bund
- Keine Bescheinigung des Facharztes notwendig, siehe Basler
- Keine Anrechnung der AU-Leistungen auf die gesamte Leistungsdauer: Habe ich also die 24 Monate ausgeschöpft, wird diese Klausel hinfällig, siehe Barmenia und Helvetia (übrigens als einzige am Markt)
Fazit AU-Klausel: Die AU-Klausel ist eine grundsolide am Markt, die “AL” definiert hier sehr viel und stellt einiges klar, was grundsätzlich sehr positiv zu bewerten ist.
Die Erfordernis der Untersuchung vom Facharzt ist fair, auch dass erst nach 4 Monaten AU geleistet wird. Dadurch, dass die AU-Klausel jedoch ein kostenpflichtiges Extra ist, muss – sofern hier besonders Wert darauf gelegt wird – eine andere Gesellschaft gewählt werden. Vor allem der Nachteil, dass 24 Monate AU als Konto verstanden wird, welches nach Aufbrauchen der Zeit leer ist, geht bei Helvetia und Barmenia am besten.
IV. Infektionsklausel
Bei der Infektionsklausel bekomme ich dann Geld, wenn ich aufgrund eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbotes meinen Beruf nicht mehr ausüben kann bzw. darf. Also wieder eine vereinfachte Leistungsanerkennung seitens des Versicherers. Dadurch, dass bei einem vollständigen Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz eine Befristung und Kürzung der finanziellen Unterstützungen vorliegen, versuchen manche Versicherer durch diese Klausel Abhilfe zu schaffen.
Die Infektionsklausel der Alten Leipziger lautet wie folgt:
“Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, gilt der Versicherte ebenfalls als berufsunfähig: Vom Versicherten geht eine Infektionsgefahr für andere Personen aus. Der Versicherte unterliegt wegen dieser Infektionsgefahr einem Tätigkeitsverbot. Dies ergibt sich aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift. Das Tätigkeitsverbot gilt für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Der Versicherte muss uns das Tätigkeitsverbot nachweisen. Dazu muss er uns das Schreiben der Behörde im Original oder amtlich beglaubigt vorlegen. Das Tätigkeitsverbot bezieht sich auf mindestens 50 % der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Versicherten.”
Das geht besser:
- Infektionsgefahr muss nicht von der Versicherten Person ausgehen
- Infektionsklausel aufgrund der Vorlage eines Hygienikerplans
Fazit Infektionsklausel: Die Infektionsklausel ist definitiv eine der besseren am Markt.
Negativbeispiel Debeka: Die hat nämlich keine 🙂
V. Pflegeklausel
Manche Versicherer stellen in ihren Bedingungswerken klar, dass bei Pflegebedürftigkeit automatisch die BU-Rente gezahlt wird, ohne dass die Berufsunfähigkeit erfüllt und geprüft werden muss. Welche Voraussetzungen jedoch für die Pflegebedürftigkeit genannt werden, ist dann wieder unterschiedlich. Entweder der Versicherer wird nach dem SGB XI oder nach einem eigenen Bewertungsmaßstab urteilen. Manche Anbieter leisten darüber hinaus auch bei anderen, über den entsprechenden Bewertungsmaßstab hinausgehenden Erkrankungen, wie z.B. Demenz, seelische Erkrankung oder Bettlägerigkeit.
Die Alte Leipziger:
“Der Versicherte ist auch berufsunfähig, wenn er pflegebedürftig ist.”
und weiter
“Der Versicherte ist pflegebedürftig, wenn
– Pflegegrad 2 oder höher nach §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch XI in der Fassung vom 18.07.2017 vorliegt oder
– er täglich bei einer der in Absatz 3 beschriebenen Tätigkeiten die Hilfe einer anderen Person benötigt. Dies muss ein Arzt bescheinigen.”
und weiter
“Der Versicherte ist auch in folgendem Fall pflegebedürftig: Es liegt eine mittelschwere oder schwere Demenz vor.”
und
“Der Versicherte ist dauernd bettlägerig und kann nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen.”
Fazit Pflegeklausel: Die Pflegeklausel ist mit weiteren zwei Händen voll Versicherern mit die stärkste am Markt.
Was besonders gut ist:
- Beaufsichtigungsbedarf muss täglich sein, siehe negativ Nürnberger, bei der noch technische und medizinische Hilfsmittel ausgeschöpft werden können
- Bettlägerigkeit ist mitversichert
- Demenz ist definiert, auch mit einer anerkannten Demenzburteilungsskala
Weiterhin definiert die AL auch hier sehr viel und lässt somit weniger Spielraum für Interpretationen.
VI. Erwerbsminderungsklausel
Falls sich ein Rechtsanwalt fragt, was diese Klausel ihm bringen würde, da er ja eine BU-Leistung aus dem Versorgungswerk erhält: Der hat grundsätzlich Recht! Aber auch das ist im Bedingungswerk geregelt. 🙂
Auch bei der EMI-Klausel ist es so, dass bereits dann eine Leistung gezahlt wird, wenn eine EMI-Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Es kann durchaus vorkommen, dass diese geleistet wird und die BU-Versicherung (noch) nicht.
Aber auch generell bietet diese Klausel den Vorteil, dass bei Anerkennung der Rente von einem Sozialversicherungsträger kein Nachweis bei der BU-Versicherung mehr erbracht werden muss, um eine Rente zu erhalten.
Also auch hier wieder: Schnellere Leistung und Sicherheit durch Klarstellung.
Die EMI-Klausel der Alten Leipziger sieht folgendermaßen aus:
1.) “Der Versicherte erhält eine unbefristete Rente von der Deutschen Rentenversicherung.”
Heißt: Rechtsanwälte schauen in die Röhre, da sie in den meisten Fällen nicht von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente erhalten, sondern wenn dann eine BU-Rente vom Versorgungswerk!
unter den Voraussetzungen:
– Dieser Vertrag besteht bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung seit mindestens 10 Jahren. – Der Versicherte ist bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung – mindestens 50 Jahre alt oder – bei Beginn des Vertrags sind keine Zuschläge oder Einschränkungen der Leistungen vereinbart worden.
Heißt im Klartext: Vertrag muss IMMER mindestens 10 Jahre bestehen, sonst entfällt die Klausel. UND der Vertrag muss entweder normal angenommen worden sein ODER die versicherte Person muss mindestens 50 Jahre alt sein.
Was wäre wieder besser?
- Kein Mindestalter von 50 Jahren und Voraussetzung für Vertragsbestand von 10 Jahren.
- Leistung wegen befristeter Rente wegen voller EMI, auch vor dem 55. Lebensjahr
Fazit EMI-Klausel: Mittelfeld. Gerade für junge Rechtsanwälte, die einen Zuschlag oder Ausschluss aufgrund Gesundheit vereinbaren müssen, bringt die Klausel wenig!
VII. Umorganisationsklausel
Ist diese Klausel in den Bedingungen enthalten, kann der Versicherer verlangen, dass man den eigenen Betrieb so umgestaltet, dass er nicht leisten muss.
Ob jemand jemals selbstständig sein wird in seinem Leben, kann man zum Zeitpunkt des Abschlusses nie sagen. Deshalb ist dies eine wichtige Klausel, v.a. für Rechtsanwälte, bei denen die Selbstständigkeit naheliegend ist.
Alte Leipziger: “Ein Selbständiger gilt in folgendem Fall nicht als berufsunfähig: Der Versicherte könnte weiter in seinem Betrieb tätig sein, wenn der Betrieb umorganisiert würde. Es muss zumutbar und betrieblich sinnvoll sein, dass der Betrieb umorganisiert wird. Das ist dann der Fall, wenn die Umorganisation
– keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert und
– dazu führt, dass die neue Tätigkeit des Versicherten im Vergleich zu seiner bisherigen Stellung im Betrieb angemessen ist.”
Und weiter:
“Wir verzichten darauf, die Umorganisation des Betriebs abstrakt zu prüfen, wenn bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
– Der Selbstständige ist Akademiker und übt in seiner täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 % kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten aus.
– Der Selbstständige beschäftigt in seinem Betrieb in den letzten zwei Jahren durchgehend weniger als fünf Mitarbeiter. Auszubildende, Praktikanten und Werkstudenten zählen nicht zu den Mitarbeitern. Für selbständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten gilt: Als Mitarbeiter zählen nur Angestellte mit einem akademischen Abschluss in einem Heilberuf.”
Und im Anhang: “Zu den Selbstständigen gehören zum Beispiel Freiberufler und Gewerbetreibende. Nicht zu den Selbstständigen im Sinne der Umorganisation zählen: Vorstände, nicht beherrschende Geschäftsführer und Arbeitnehmer mit Direktionsbefugnissen.”
Was bedeutet das als Rechtsanwalt:
- Wenn ich mehr als 90% kaufmännisch tätig bin, Akademiker bin ich ja, ODER weniger als fünf Mitarbeiter habe, wird die Umorganisation NICHT gefordert.
- Habe ich jedoch 5 oder mehr Mitarbeiter und habe als Geschäftsführer der Kanzlei auch nicht-kaufmännische Tätigkeiten, weil ich z.B. mehr reisen muss, dann kann mich die AL zwingen umzuorganisieren.
- Auch deshalb, weil die Umorganisationsklausel für Freiberufler gilt!
Wie wäre es besser gegangen?
- Verzicht bei Selbstständigen und Freiberuflern, v.a. als rechtsberatender Beruf.
- Kosten der betrieblichen Umorganisation genau definiere, siehe HDI: Dieser gibt 25 % aller versicherten BU-Leistungen an. Heißt, wenn ich 20.000 € BU-Rente versichert habe, dann darf die Umorganisation max. 4.000 € kosten.
Fazit Umorganisationsklausel: Durchschnittliche Umorganisationsklausel, die bei entsprechender Konstellation für Rechtsanwälte gefährlich werden kann!
VIII. Ausschlüsse
Hier bitte hellhörig werden, denn genau in den Ausschlüssen bei den AVBs lassen sich Versicherer gerne ein Hintertürchen auf, um ggf. nicht leisten zu müssen.
Deshalb: Augen auf und aufgepasst!
- Verkehrsdelikte
Manche Versicherer schließen vorsätzliche Straftaten im Straßenverkehr aus.
Gerade bei der sich wandelnden Abgrenzung von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann kein Mensch mit absoluter Sicherheit sagen, dass er nie in den Vorwurf des Vorsatzes gerät – v.a. nicht bei einem Vertrag der im Normalfall 30 Jahre und mehr laufen wird.
Alte Leipziger: “Ausschlüsse: (…). Ausnahme: Bei fahrlässigen Verstößen und bei allen Delikten im Straßenverkehr leisten wir trotzdem. ”
Fazit Ausschluss Verkehrsdelikte: Haben mittlerweile zwar eine Hand voll Versicherer, trotzdem sehr gut geregelt.
2. Generelle Mitversicherung von inneren Unruhen in und außerhalb Deutschlands:
Was sind Unruhen? Der BGH sagt dazu: “Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.”
Zugegeben: Hier hat fast kein Versicherer am aktuellen Markt keinen generellen Ausschluss.
Alte Leipziger sagt hier: “Ausschlüsse: (…). Der Versicherte hat bei inneren Unruhen auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen.”
Fazit Ausschluss innere Unruhen: (Leider) normal am Markt. Die InterRisk hat es z.B. in ihren Bedingungen nicht reingenommen – vielleicht vergessen? 🙂
3. Krieg und kriegerische Ereignisse:
Diese Ausschlüsse wurden in den letzten Jahrzehnten womöglich belächelt, in der aktuellen Lage lohnt es sich jedoch (ohne schwarzmalen zu wollen) ein Blick hinein.
Alte Leipziger: “Ausschlüsse: (…). Der Versicherte wird bei kriegerischen Ereignissen berufsunfähig.
Wir leisten trotzdem, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
1. Fall: Der Versicherte wird berufsunfähig
– im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, außerhalb Deutschlands und
– er war an den Ereignissen nicht aktiv beteiligt.
2. Fall: Der Versicherte wird berufsunfähig
– im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen,
– außerhalb Deutschlands und
– außerhalb der Grenzen der NATO-Mitgliedstaaten und
– er hat an humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen teilgenommen,
– die Teilnahme erfolgt als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei und
– der Einsatz erfolgte mit einem Mandat der NATO, UNO, EU oder OSZE. ”
Wie wäre es besser gegangen?
- Mitversicherung von humanitären Hilfeleistungen durch die Bundeswehr bei Krieg und kriegerischen Ereignissen außerhalb Deutschlands – relevant für Reservisten unter den Juristen
- Keine Reihe an Voraussetzungen, wenn aktiv Beteiligter an kriegerischen Ereignissen
Was hier versäumt wurde, ist die Klarstellung im Bedingungswerk. Jeder, der beim Bund war und ggf. hier wieder aktiv werden könnte, sollte das im Hinterkopf haben.
Fazit: Ausschluss Krieg und kriegerische Ereignisse: Absoluter Marktdurchschnitt, lediglich eine Hand voll Versicherer stellen das o.g. in ihren AVBs klar.
4. ABC-Waffen und Terrorgefahren:
Gleiches Argument wie eben: Mittlerweile wieder relevanter als früher.
Alte Leipziger: “Ausschlüsse: (…).
– Der Versicherte ist berufsunfähig geworden durch vorsätzlich eingesetzte atomare, biologische oder chemische Waffen. Dies gilt auch für vorsätzlich eingesetzte oder freigesetzte radioaktive, biologische oder chemische Stoffe. Der Einsatz oder das Freisetzen muss darauf gerichtet gewesen sein, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Wir leisten trotzdem, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt. Bei diesem Ereignis dürfen nicht mehr als 1.000 Menschen oder mehr als 1‰ unseres Versichertenbestands betroffen sein. Betroffen bedeutet, dass Menschen
– unmittelbar sterben oder
– voraussichtlich mittelbar innerhalb der nächsten sechs Monate sterben oder
– dauerhaft gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind.”
Vielzahl wird hier näher definiert und auf max. 1.000 Personen ODER mehr als 1 Promille des Versichertenbestandes betreffend festgelegt. Vielzahl = mehr als 1, spricht 2 Personen. Heißt: Irgendwas zwischen zwei und 1.000 Personen müssen betroffen sein.
Was gut ist, dass die Alte Leipziger auch hier weiter definiert, was z.B. “betroffen” bedeutet. Das schafft Klar- und Sicherheit beim Kunden.
Besser: Generelle Mitversicherung von ABC-Waffen.
Fazit: Ausschluss ABC-Waffen und Terrorgefahren: Machen 99 % der Versicherer ebenso wie die Alte Leipziger. Dass es besser geht, zeigt z.B. Canada Life.
5. Strahlen und Kernenergie
Alte Leipziger: “Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde durch außer Kontrolle geratene Kernenergie verursacht und die Katastrophenschutzbehörde oder eine vergleichbare Einrichtung musste tätig werden. Kernenergie kann zum Beispiel in Folge eines Reaktorunfalls außer Kontrolle geraten.”
Fazit: Ausschluss Strahlen und Kernenergie: Machen 99 % der Versicherer ebenso wie die Alte Leipziger. Dass es besser geht, zeigt z.B. der Volkswohl Bund.
IX. Medizinische Mitwirkung
Um eine Leistung zu bekommen, muss die versicherte Person bestimmte Dinge tun bzw. erfüllen. Obliegenheitspflichten wie z.B. die medizinische Mitwirkung sind auch deshalb wichtig, da ansonsten bei Fehlsichtigkeit und dem Widerwillen eine Brille zu tragen BU-Versicherer zur Leistung verpflichtet wären.
Was sagt die Alte Leipziger: “Wir verlangen nicht, dass der Versicherte ärztlichen Empfehlungen folgen muss, damit wir leisten. Dies gilt insbesondere für operative Maßnahmen. Bitte beachten Sie:
– Hilfsmittel des täglichen Lebens muss der Versicherte nutzen. Dies sind zum Beispiel Sehhilfen, Hörgeräte oder Prothesen.
– Gefahrlose Heilbehandlungen muss der Versicherte nur durchführen, wenn diese ärztlich angeraten sind und eine sichere Aussicht auf Besserung bieten. Dazu gehören zum Beispiel Physiotherapien oder Rückenschulkurse. ”
Was wurde hier versäumt klarzustellen:
- Keine Verpflichtung zur Einhaltung von Diäten oder Suchtentzügen, siehe bspw. HDI und Helvetia
Fazit medizinische Mitwirkung: Oberes Leistungsquartal der AVBs.
X. Verweisungsmöglichkeiten
Die Geschichte von der Verweisung im Leistungsfall auf einen Pförtnerjob ist genauso überholt wie die abstrakte Verweisung selbst. Diese beinhaltet die Möglichkeit des Versicherers, den Leistungsbeantragenden auf irgendeinen dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugehörigen Job zu verweisen.
Konkrete Verweisung hingegen bedeutet, dass der Versicherer dann die Leistung einstellen kann, wenn die Versicherte Person einer Arbeit (zeitlich nach der festgestellten BU) nachgeht, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung, der sozialen Wertschätzung und des Gehalts kongruent ist zu der Tätigkeit vor der BU.
Beispiel: Ein Arzt kann noch als Medizinprofessor arbeiten. Hier kann der Versicherer den Kunden an den entsprechenden Beruf verweisen.
Die AL verzichtet klar auf die abstrakte Verweisung.
Alte Leipziger: “Der Versicherte gilt nicht als berufsunfähig, wenn er tatsächlich eine andere zumutbare Tätigkeit ausübt. Wir nennen dies konkrete Verweisung. Eine zumutbare Tätigkeit liegt vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
– Der Versicherte muss die Tätigkeit aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben können, und
– die Tätigkeit muss seiner Lebensstellung entsprechen. Gemeint ist die Lebensstellung in der Zeit, bevor die Gesundheit beeinträchtigt wurde. Hierfür vergleichen wir das Einkommen und die soziale Wertschätzung des zuletzt ausgeübten Berufs mit dem jetzt ausgeübten Beruf.”
Heißt: Ausschluss abstrakte, Einschluss konkrete Verweisung.
Weiterhin ist positiv, dass nur dann geprüft wird, wenn tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt wird und dass mit Lebensstellung Voraussetzungen genannt werden, die man erfüllen müsste, um die Versicherte Person verweisen zu können.
Rechtsanwälte, die also berufsunfähig wurden und nach einigen Jahren wieder arbeiten, nur dieses Mal bspw. als Banker, werden es dank der sozialen Wertschätzung entspannt haben, denn sie werden nicht verwiesen. Und das, selbst wenn sie nun mehr verdienen als als Rechtsanwalt!
Auch steht in den AVBs, dass unter folgenden Voraussetzungen eine Verweisung nur dann möglich ist: “– das jährliche Bruttoeinkommen beträgt mehr als 80 % des jährlichen Bruttoeinkommens im zuletzt ausgeübten Beruf.”
Das schafft Klar- und Sicherheit und trifft bei der AL sowohl für Nichtselbstständige als auch für Selbstständige zu.
Was noch schöner wäre, wenn gänzlich auf die konkrete Verweisung verzichtet würde, oder aber zumindest für Rechtsanwälte u.ä. Berufe.
Fazit Verweisungsmöglichkeiten: Solide konkrete Verweisung, wobei auch gesagt werden muss, dass knapp 80 % des Marktes eben jene Definition hat.
XI. Nachversicherungen
Die Lebensumstände verändern sich, die anfangs abgeschlossene BU-Rente passt nicht mehr, der Gesundheitszustand lässt eine Erhöhung nicht zu. Worst-Case. Dafür dass dieser Fall nicht weiter schlimm ist, gibt es bei allen Versicherern Erhöhungsmöglichkeiten ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn bestimmte Ereignisse vorliegen.
Bei der AL gibt es Ausbaugarantien und Karrieregarantien.
Ich erspare dem Leser die Aufführung dieser umständlichen Möglichkeiten. Grundsätzlich ist durch die Erhöhung maximal 2.500 € monatliche BU-Rente möglich, wenn man es geschickt anstellt, landet man bei 3.500 €. Das ist insofern schön, als dass bei 2.500 € die magische Grenze für die ausführliche Gesundheitsprüfung liegt. Hier müssten dann bei anderen Versicherern Blutbild, EKG, etc. abgelegt werden und es könnte dann zu einer erschwerten Annahme kommen.
Was wäre (noch) besser:
- Keine Begrenzung der BU-Rente nach oben hin: 2.500 € bzw. 3.500 € monatlich
- Keine zeitliche Begrenzung der Leistungserhöhung: Kein Höchstalter – bei der AL 40 bzw. 50 Jahre
- Umständliche Formulierung. Selbst die meisten Vermittler verstehen diese nicht, ein Interessent sollte sich also vorab genauestens die Erhöhungsmöglichkeiten anschauen, planen und sich Kreuze im Kalender machen, wann er was wie erhöht – umständlich!
Daneben lassen sich bei der Alten Leipziger bei folgenden Ereignissen keine Erhöhung durchführen:
- Tod des Ehegatten
- Pflegefall des Ehegatten oder Lebenspartner
- Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Elternzeit oder 18 Monate nach Geburt eines Kindes Arbeitsverhältnisses in eine unbefristete Vollzeitstelle
- Volljährigkeit (nicht weiter relevant für Rechtsanwälte)
- Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit: Sehr wichtig bei Rechtsanwälten!
- Erlangung einer Prokura oder Beförderung zum leitenden Angestellten
- Erstmaliger Wechsel in einen Beruf, der eine Mitgliedschaft in einer öffentlich rechtlichen Körperschaft erfordert und nicht nur nebenberuflich ausgeübt wird
- Karrieregarantie für Berufstätige: Erhöhung über die Obergrenze der Nachversicherung hinaus
- Ereignisabhängige Erhöhung ohne fest definierte Altersbeschränkung
Fazit Nachversicherungen: Grundsätzlich gut gemacht, etwas umständlich formuliert und schwierig in der Praxis, da die Meisten die Erhöhungen zu schnell, zu spät und/oder in falscher Reihenfolge ziehen werden!
XII. Befristete und Zusatzleistungen
Befristete Leistungen
Kurz: Hat der Versicherer diese Möglichkeit besteht immer Unsicherheit, weil dem Versicherer grundsätzlich diese Tür offen steht.
Bei der Alten Leipziger finden sich keine grundsätzlichen Befristungen der Leistung. Top!
Zusatzleistungen
Nicht unbedingt kriegsentscheidend, aber doch ganz nützlich im Leistungsfall und bei der Entscheidung, wenn zwei Versicherer gleichwertig erscheinen.
Wann die Alte Leipziger keine Leistungen in Form von Geld erbringt:
- Übergangshilfe
- Verlust einer Grundfähigkeit, wie gehen, stehen, laufen etc.
- Schwere Krankheiten eines Kindes
Wann die AL jedoch leistet:
- Wiedereingliederungshilfe
- Rehabilitationshilfe
- Umorganisationshilfe
- Schwere Krankheiten für die versicherte Person selbst
Fazit Zusatzleistungen: Solide.
XIII. Preisgestaltung
Ja, Preis ist wichtig. Aber nicht das Entscheidungskriterium. Hier sollte man sich nach einer ausführlichen Analyse die passendsten zwei bis drei Versicherer aussuchen und erst dann in die Preisgestaltung gehen.
Für einen Vergleich nehmen wir folgende Daten an:
- geboren am 01.01.1990
- Versicherungsendalter 67
- BU-Rente 2.500 € monatlich
- inkl. AU-Klausel
- 2 % p.a. an Rentensteigerung im BU-Leistungsfall
Kleiner Hinweis: Wir schauen uns hier den sogenannten Bruttobeitrag (oder auch Tarifbeitrag) an, da ausschließlich dieser maßgeblich ist. Der Nettobeitrag (oder auch Zahlbeitrag) ist derjenige, den man tatsächlich zahlt, wenn man sich vom Versicherer die Überschüsse als Beitragsreduktion vergüten lässt. Dass das jedoch nicht von Dauer sein kann, zeigen die Zinsänderungen und demnach wird im Folgenden lediglich der monatliche Tarifbeitrag angegeben.
Da es den Platz hier sprengen würde, ein (ganz) kleiner Auszug aus dem Preisvergleich, in Klammern immer der Zahlbeitrag. Wichtig: Alle hier aufgeführten Gesellschaften sind nicht pauschal empfehlenswert oder doch und müssen im Einzelfall analysiert und besprochen werden:
Helvetia: 104,68 € (104,68 €)
Canada Life*: 110,44 € (110,44 €)
Basler: 130,85 € (98,14 €)
Hannoversche: 133,51 € (101,47 €)
Alte Leipziger: 150,89 € (117,69 €)
HDI: 151,39 € (113,54 €)
Barmenia: 163,83 € (119,59 €)
LV1871: 171,30 € (113,06 €)
Volkswohl Bund: 186,32 € (121,11 €)
Swiss Life: 233,92 € (147,37 €)
Continentale: 279,98 € (167,99 €)
* hier wurden 3 % Leistungsdynamik ausgewählt, da die Canada Life nur das anbietet
Man sieht also, dass die Alte Leipziger bei Rechtsanwälten einen durchschnittlichen Preis aufruft.
XIV. Fazit
Die Alte Leipziger stellt eine solide BU-Versicherung an den Markt, die jedoch an einigen Punkten von mehreren Versicherer überholt wurden.
Weltlicher Geltungsbereich und der (einfache) Kräfteverfall sind versichert – Grundvoraussetzung für eine BU und doch gibt es ein paar Versicherer, die hiervon negativ abweichen. Die AL gehört erwartungsgemäß nicht zu diesen negativen Ausreißern.
Ebenso ist die AU-Klausel zwar gut bis sehr gut, hat allerdings den großen Nachteil im Vergleich zu zwei weiteren Anbietern, dass die 24 Monate AU-Zeit aufgebraucht werden und irgendwann einmal nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die Infektionsklausel ist eine sehr gute, da gibt es nahezu nichts zu meckern. Bei der Erwerbsminderungsklausel ist solange alles fein, wenn man keine Leistungseinschränkung zu Vertragsbeginn vereinbart hat.
Auch die Pflegeklausel ist sehr gut und v.a. genau definiert.
Umorganisieren darf die Alte Leipziger nur unter bestimmten Bedingungen, diese sind jedoch im Vergleich zu anderen Versicherern für Rechtsanwälte relativ hart und könnten auf Rechtsanwälte Anwendung finden.
Sowohl die Ausschlüsse als auch die Verweisungsmöglichkeiten überraschen weder positiv noch negativ. Jedoch gibt es gerade für Rechtsanwälte zwei Anbieter, die auf die konkrete Verweisung gänzlich verzichten.
Was grundsätzlich sehr gut ist, ist die medizinische Mitwirkung. Hier wurde viel erklärt und verdeutlicht, was weniger Raum für Interpretation lässt.
Die Nachversicherungen sind gut gemeint, aber umständlich umgesetzt und führen zu mehr Verwirrung, als dass sie helfen.
Es gibt keine Befristungsmöglichkeit der Leistungen und ebenso die Zusatzleistungen sind grundsolide, stellen jedoch kein wirkliches Entscheidungskriterium dar.
Zusammengefasst sind alle aufgeführten Punkte sehr gut, jedoch nicht Branchenprimus.
Es muss schlussendlich der Kunde entscheiden, ob die Alte Leipziger die richtige BU darstellt. Schließlich sollte sich der Interessent auch den Preis anschauen, der durchschnittlich ist und nicht nach oben oder unten auffällt.
Man macht demnach bei der Alten Leipziger grundsätzlich definitiv nichts falsch, die BU steht immer noch unter den Top 10 Anbietern am Markt. An manchen Stellen macht man nur eben auch nicht viel (besonders) richtig 🙂
Und gerade für junge Rechtsanwälte gibt es an den wichtigen Punkten zwei bis drei Versicherer, die einfach die Nase vorne haben. Trotzdem schafft es die Alte Leipziger in die grundsätzliche Empfehlungsliste.
Anmerkung: Die obige BU-Analyse hat keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung. Ihr liegen die AVB mit dem Stand 06/2022 zugrunde.