Vor einigen Wochen war Tami Mönnig bei uns im Podcast. Tami ist Expertin für die Besteuerung von Krypto Assets.
Der Podcast mit allen Tipps und Tricks ist ein absolutes muss für jeden Bitcoiner oder Krypto-Investoren.
Wie sie dazu kam sich mit Krypto zu beschäftigen, ihre Erfahrung und wie sie dazu kam Krypto-Millionäre zu begleiten erfahrt ihr im Gespräch mit Diana:
Kryptowährungen bei unklarer Steuerlage: Welche Sätze gelten konkret?*
Die steuerliche Behandlung von Krypto-Einkünften hängt stark davon ab, unter welchem Paragraphen sie fallen. Unterschiedliche Paragraphen bedeuten unterschiedliche Regelungen – ein entscheidender Faktor.
Nehmen wir das Beispiel des Lendings: Aktuell wird es als „Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG“ behandelt, was einem persönlichen Steuersatz entspricht.
Allerdings deutet eine Klage vor dem Finanzgericht Köln darauf hin, dass es unter „Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG“ fallen könnte – ein fester Steuersatz von 25%. Die Auswirkungen auf den individuellen Steuersatz sind beachtlich.
Staking: Eine steuerliche Betrachtung*
Im Gegensatz zur Steuerfreiheit nach einem Jahr bei Kryptogewinnen greift diese Regelung nicht beim Staking.
Warum?
Die Haltefrist von einem Jahr gemäß § 23 EStG ist für die Steuerfreiheit von Gewinnen entscheidend. Staking fällt jedoch unter § 22 EStG, was andere Regeln mit sich bringt.
Wichtig ist hierbei: Die Besteuerung erfolgt nicht erst bei Realisierung des Gewinns, sondern bereits beim Zufluss auf das Wallet. Das bedeutet Steuerpflicht, selbst ohne Fiat-Guthaben.
Tipp: Staker sollten etwa 30% ihrer Einnahmen sofort in Fiat umtauschen, um für das Finanzamt liquide zu sein.
Eine wichtige Ergänzung: § 23 EStG regelt keine Steuerbefreiung, sondern Kryptogewinne außerhalb der Frist werden schlichtweg nicht erfasst. Sie sind quasi „Nichts“ im deutschen Steuerrecht.
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(*Keine Steuerberatung)