Ein Käpsele liest das Kleingedruckte.

Drum machen wir's gar nicht erst klein. Die notwendigen Cookies brauchen wir, damit alles läuft. Statistik und Marketing nur, wenn du's erlaubst. Widerruf jederzeit, ein Klick reicht.

Cookie-Einstellungen verwalten

Notwendig

Erforderlich für die Funktion der Website. Immer aktiv.

{{Service Provider Name}}

{{Description}}

Privacy Policy

Name

{{Name}}

Beschreibung

{{Beschreibung}}

Typ

{{Typ}}

Ablaufzeit

{{Ablaufzeit}}

Analyse

Misst die Nutzung und verbessert Ihr Erlebnis.

{{Service Provider Name}}

{{Description}}

Privacy Policy

Name

{{Name}}

Beschreibung

{{Beschreibung}}

Typ

{{Typ}}

Ablaufzeit

{{Ablaufzeit}}

Marketing

Wird für gezielte Werbung verwendet.

{{Service Provider Name}}

{{Description}}

Privacy Policy

Name

{{Name}}

Beschreibung

{{Beschreibung}}

Typ

{{Typ}}

Ablaufzeit

{{Ablaufzeit}}

Personalisierung

Speichert Ihre Präferenzen und bietet erweiterte Funktionen.

{{Service Provider Name}}

{{Description}}

Privacy Policy

Name

{{Name}}

Beschreibung

{{Beschreibung}}

Typ

{{Typ}}

Ablaufzeit

{{Ablaufzeit}}

Wie muss ich Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen besteuern?

Kryptowährungen besteuern erklärt von Käpsele

Tami Mönnig war zu Gast in unserem Podcast. Sie ist Steuerexpertin für Krypto Assets und begleitet unter anderem Krypto-Millionäre in ihrer steuerlichen Planung. Das vollständige Gespräch mit Diana gibt es auf unserem YouTube-Kanal.

Wer in Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowährungen investiert, kommt an der Steuerfrage nicht vorbei. Welche Paragraphen gelten, hängt stark davon ab, wie die Erträge entstehen.

Lending: Welcher Steuersatz gilt?

Aktuell werden Lending-Erträge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt. Das bedeutet: Der persönliche Steuersatz greift. Je nach Einkommensnöhe kann das deutlich über dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegen.

Vor dem Finanzgericht Köln läuft eine Klage, die Lending-Erträge als Kapitaleinkunft nach § 20 EStG einordnen möchte. Ein fester Satz von 25 % wäre die Folge. Der Ausgang dieser Klage kann je nach individuellem Steuersatz erhebliche Auswirkungen haben.

Staking: Sonderregeln, die viele übersehen

Beim Staking greift die Einjahres-Haltefrist aus § 23 EStG nicht. Das überrascht viele, die mit der Regelung bei klassischen Kryptogewinnen vertraut sind.

Im Gegensatz zur Steuerfreiheit nach einem Jahr bei Kryptogewinnen greift diese Regelung nicht beim Staking.

Warum?

Die Haltefrist von einem Jahr gemäß § 23 EStG ist für die Steuerfreiheit von Gewinnen entscheidend. Staking fällt jedoch unter § 22 EStG, was andere Regeln mit sich bringt.

Wichtig ist hierbei: Die Besteuerung erfolgt nicht erst bei Realisierung des Gewinns, sondern bereits beim Zufluss auf das Wallet. Das bedeutet Steuerpflicht, selbst ohne Fiat-Guthaben.

Tipp: Staker sollten etwa 30% ihrer Einnahmen sofort in Fiat umtauschen, um für das Finanzamt liquide zu sein.

Eine wichtige Ergänzung: § 23 EStG regelt keine Steuerbefreiung, sondern Kryptogewinne außerhalb der Frist werden schlichtweg nicht erfasst. Sie sind quasi „Nichts“ im deutschen Steuerrecht.

Du willst mehr zum Thema Investment und Krypto erfahren? Buche Dir jetzt einen kostenfreien Kennenlerntermin mit uns.

Ratgeber

Fundiertes Wissen zu Altersvorsorge, Versicherungen und Immobilien. Verständlich geschrieben, mit praktischen Beispielen und ehrlichen Einschätzungen. Artikel, die Dir bei Deinen Finanzentscheidungen wirklich weiterhelfen.

Bereit für klare Finanzen?Sei ein KÄPSELE und lass es uns machen!

Heading

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Suspendisse varius enim in eros elementum tristique. Duis cursus, mi quis viverra ornare, eros dolor interdum nulla, ut commodo diam libero vitae erat. Aenean faucibus nibh et justo cursus id rutrum lorem imperdiet. Nunc ut sem vitae risus tristique posuere.

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Suspendisse varius enim in eros elementum tristique. Duis cursus, mi quis viverra ornare, eros dolor interdum nulla, ut commodo diam libero vitae erat. Aenean faucibus nibh et justo cursus id rutrum lorem imperdiet. Nunc ut sem vitae risus tristique posuere.

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Suspendisse varius enim in eros elementum tristique. Duis cursus, mi quis viverra ornare, eros dolor interdum nulla, ut commodo diam libero vitae erat. Aenean faucibus nibh et justo cursus id rutrum lorem imperdiet. Nunc ut sem vitae risus tristique posuere.

Heading

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Suspendisse varius enim in eros elementum tristique. Duis cursus, mi quis viverra ornare, eros dolor interdum nulla, ut commodo diam libero vitae erat. Aenean faucibus nibh et justo cursus id rutrum lorem imperdiet. Nunc ut sem vitae risus tristique posuere.

Heading

Heading