Wie muss ich Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen besteuern?
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November
2023
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Tami Mönnig war zu Gast in unserem Podcast. Sie ist Steuerexpertin für Krypto Assets und begleitet unter anderem Krypto-Millionäre in ihrer steuerlichen Planung. Das vollständige Gespräch mit Diana gibt es auf unserem YouTube-Kanal.
Wer in Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowährungen investiert, kommt an der Steuerfrage nicht vorbei. Welche Paragraphen gelten, hängt stark davon ab, wie die Erträge entstehen.
Lending: Welcher Steuersatz gilt?
Aktuell werden Lending-Erträge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt. Das bedeutet: Der persönliche Steuersatz greift. Je nach Einkommensnöhe kann das deutlich über dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegen.
Vor dem Finanzgericht Köln läuft eine Klage, die Lending-Erträge als Kapitaleinkunft nach § 20 EStG einordnen möchte. Ein fester Satz von 25 % wäre die Folge. Der Ausgang dieser Klage kann je nach individuellem Steuersatz erhebliche Auswirkungen haben.
Staking: Sonderregeln, die viele übersehen
Beim Staking greift die Einjahres-Haltefrist aus § 23 EStG nicht. Das überrascht viele, die mit der Regelung bei klassischen Kryptogewinnen vertraut sind.
Im Gegensatz zur Steuerfreiheit nach einem Jahr bei Kryptogewinnen greift diese Regelung nicht beim Staking.
Warum?
Die Haltefrist von einem Jahr gemäß § 23 EStG ist für die Steuerfreiheit von Gewinnen entscheidend. Staking fällt jedoch unter § 22 EStG, was andere Regeln mit sich bringt.
Wichtig ist hierbei: Die Besteuerung erfolgt nicht erst bei Realisierung des Gewinns, sondern bereits beim Zufluss auf das Wallet. Das bedeutet Steuerpflicht, selbst ohne Fiat-Guthaben.
Tipp: Staker sollten etwa 30% ihrer Einnahmen sofort in Fiat umtauschen, um für das Finanzamt liquide zu sein.
Eine wichtige Ergänzung: § 23 EStG regelt keine Steuerbefreiung, sondern Kryptogewinne außerhalb der Frist werden schlichtweg nicht erfasst. Sie sind quasi „Nichts“ im deutschen Steuerrecht.
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March 5, 2026
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